Dritter Teil – Überleitungs- und Schlussvorschriften → Erster Abschnitt – Überleitungsvorschriften

1Für Kassenverbände, die am 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung gebildet waren, sowie für Kassenverbände nach § 218 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten die §§ 407, 409 und 411 bis 413 der Reichsversicherungsordnung. 2Im Übrigen gelten für diese Verbände die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.