Dritter Teil – Überleitungs- und Schlussvorschriften → Erster Abschnitt – Überleitungsvorschriften

An Stelle einer Vereinbarung nach § 293 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können sich die Beteiligten auch darauf verständigen, das bisherige Institutionskennzeichen weiter zu verwenden.