(1) (weggefallen)

(2) 1Bei dem Besuch von privaten Schulen, denen ein Tagesheim organisatorisch angegliedert ist (Tagesheimschulen), wird Ausbildungsförderung für die neben dem Schulgeld zu entrichtenden Kosten bis zur Höhe von monatlich 77 Euro geleistet. 2Falls diese Kosten Aufwendungen für die Verpflegung der Schüler umfassen, werden von dem in Satz 1 genannten Betrag 1 Euro je Verpflegungstag abgesetzt.

Zu § 1: Geändert durch V vom 12. 8. 1980 (BGBl I S. 1293), G vom 22. 12. 1981 (BGBl I S. 1523) und 19. 3. 2001 (BGBl I S. 390).