Viertes Buch – Handelsgeschäfte → Fünfter Abschnitt – Speditionsgeschäft

Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.

Zu § 463: Eingefügt durch G vom 25. 6. 1998 (BGBl I S. 1588).