Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge → Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter
Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.
Zu § 558: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).
Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.
Zu § 558: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).