Dritter Abschnitt – Schiffsüberlassungsverträge → Zweiter Unterabschnitt – Zeitcharter

Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlangen.

Zu § 558: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).