Fünftes Buch – Seehandel → Siebter Abschnitt – Allgemeine Haftungsbeschränkung

Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2.000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrags festgesetzt.

Zu § 613: Neugefasst durch G vom 20. 4. 2013 (BGBl I S. 831).