Erstes Buch – Handelsstand → Zweiter Abschnitt – Handelsregister; Unternehmensregister
(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
Zu § 8: Neugefasst durch G vom 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553).