Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte → Erster Abschnitt – Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren

(1) 1Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. 2§ 270 bleibt unberührt.

(2) Der Eröffnungsbeschluss enthält:

  1. 1.
    Firma oder Namen und Vornamen, Geburtsdatum, Registergericht und Registernummer, unter der der Schuldner in das Handelsregister eingetragen ist Geschäftszweig oder Beschäftigung, gewerbliche Niederlassung oder Wohnung des Schuldners;
  2. 2.
    Namen und Anschrift des Insolvenzverwalters;
  3. 3.
    die Stunde der Eröffnung;
  4. 4.
    die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; dabei ist der Name der vorgeschlagenen Person nicht zu nennen.

(3) Ist die Stunde der Eröffnung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Eröffnung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist.

Zu § 27: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509), 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582) und 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379).