Zweiter Teil – Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfasstes Vermögen und Verfahrensbeteiligte → Dritter Abschnitt – Insolvenzverwalter. Organe der Gläubiger

(1) 1Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. 2Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. 3Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

  1. 1.

    vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder

  2. 2.

    den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) 1Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. 2Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

Zu § 56: Geändert durch G vom 13. 4. 2007 (BGBl I S. 509), 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2582) und 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379).