Dritter Teil – Tarif; Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

Zu § 23: Geändert durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878) und 14. 8. 2007 (BGBl I S. 1912).