Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

(1) Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Lebensmitteln, die nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist an Stelle des Mindesthaltbarkeitsdatums das Verbrauchsdatum anzugeben.

(2) Diesem Datum ist die Angabe "verbrauchen bis" voranzustellen, verbunden mit

  1. 1.
    dem Datum selbst oder
  2. 2.
    einem Hinweis darauf, wo das Datum in der Etikettierung zu finden ist.

Diesen Angaben ist eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen hinzuzufügen.

(3) Das Datum besteht aus der unverschlüsselten Angabe von Tag, Monat und gegebenenfalls Jahr in dieser Reihenfolge.

(4) Lebensmittel nach Absatz 1 dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.