Zweiter Abschnitt – Spezielle Vorschriften für bestimmte Lebensmittel

Sofern ihre Anerkennung nicht bereits nach anderen Vorschriften erfolgt ist, dürfen Erzeugnisse derKN-Codes 2009, 2202, 2206, 2208 und 2209 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung mit geografischen Bezeichnungen, die mit dem Namen eines bestimmten Anbaugebietes oder einer kleineren geografischen Einheit als des bestimmten Anbaugebietes im Sinne des Anhangs VII, B Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung übereinstimmen, unter folgenden geografischen Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden:

  1. a)
    Name eines nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten bestimmten Anbaugebietes oder
  2. b)
    Name eines Bereiches nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Weingesetzes oder
  3. c)
    Name einer Gemeinde oder eines Ortsteils nach§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Weingesetzes.

Dies gilt nur, wenn die geografische Bezeichnung im Einklang mit den hierzu bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, insbesondere den zum Schutz vor Täuschung erlassenen Vorschriften, verwendet wird. Das Bundesministerium macht die ihm von den Bundesländern mitgeteilten Erzeugnisse, die diesen Anforderungen entsprechen, im Bundesanzeiger bekannt.