Anhangteil

Anlage 5
(zu § 9a)

Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder ihrem Ammoniumsalz 1):Im unmittelbaren Anschluss an das Verzeichnis der Zutaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder, sofern ein Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben ist, in der Nähe der Verkehrsbezeichnung ist folgende Angabe zu machen:
  
- Süßwaren: mindestens 100 mg/kg
- Getränke: mindestens 10 mg/l
"enthält Süßholz", sofern der Begriff nicht bereits im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung enthalten ist
  
- Süßwaren: mindestens 4 g/kg
- Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten: mindestens 300 mg/l
- sonstige Getränke: mindestens 50 mg/l
"Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden."
1)

Sofern das Erzeugnis der Zubereitung bedarf, bezieht sich die angegebene Menge auf das gemäß der Gebrauchsanleitung des Herstellers zubereitete Erzeugnis.