Anhangteil
Anlage 5
(zu § 9a)
Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder ihrem Ammoniumsalz 1): | Im unmittelbaren Anschluss an das Verzeichnis der Zutaten (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) oder, sofern ein Verzeichnis der Zutaten nicht angegeben ist, in der Nähe der Verkehrsbezeichnung ist folgende Angabe zu machen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- Süßwaren: mindestens 100 mg/kg - Getränke: mindestens 10 mg/l | "enthält Süßholz", sofern der Begriff nicht bereits im Verzeichnis der Zutaten oder in der Verkehrsbezeichnung enthalten ist | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- Süßwaren: mindestens 4 g/kg - Getränke, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten: mindestens 300 mg/l - sonstige Getränke: mindestens 50 mg/l | "Enthält Süßholz - bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden." |
1)
Sofern das Erzeugnis der Zubereitung bedarf, bezieht sich die angegebene Menge auf das gemäß der Gebrauchsanleitung des Herstellers zubereitete Erzeugnis.