Abschnitt 2 – Wirkungen der Lebenspartnerschaft

1Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschaftsvertrag) regeln. 2Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Zu § 7: Neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).