Teil 4 – Kollektivmarken
Die Anmeldung einer Kollektivmarke wird außer nach § 37 auch zurückgewiesen, wenn sie nicht den Voraussetzungen der §§ 97, 98 und 102 entspricht oder wenn die Markensatzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, dass der Anmelder die Markensatzung so ändert, dass der Zurückweisungsgrund nicht mehr besteht.