Teil 5 – Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken → Abschnitt 1 – Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
(1) Ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr für das Verfahren auf internationale Registrierung am Tage der Eintragung fällig.
(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit, die sich nach § 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes oder nach Absatz 1 richtet, zu zahlen.
Zu § 109: Neugefasst durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656), geändert durch G vom 12. 3. 2004 (BGBl I S. 390).