Teil 5 – Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken → Abschnitt 1 – Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen

(1) Beim Patentamt kann ein Antrag auf nachträgliche Schutzerstreckung einer international registrierten Marke nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens gestellt werden.

(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Abs. 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.

Zu § 111: Neugefasst durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656), geändert durch G vom 12. 3. 2004 (BGBl I S. 390).