Teil 5 – Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken → Abschnitt 1 – Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
(1) Wird auf Grund einer international registrierten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erhoben, so ist § 43 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.
(2) Wird auf Grund einer international registrierten Marke eine Klage auf Löschung einer eingetragenen Marke nach § 51 erhoben, so ist § 55 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Tages der Eintragung der in § 115 Abs. 2 bezeichnete Tag tritt.