Teil 5 – Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Gemeinschaftsmarken → Abschnitt 3 – Gemeinschaftsmarken

Das Bundesministerium der Justiz teilt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz sowie jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte erster und zweiter Instanz mit.

Zu § 125f: Eingefügt durch G vom 19. 7. 1996 (BGBl I S. 1014), geändert durch V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474).