Teil 7 – Verfahren in Kennzeichenstreitsachen

Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse betreffen und auf Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand des § 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht zu werden.

Zu § 141: Geändert durch G vom 3. 7. 2004 (BGBl I S. 1414).