Teil 8 – Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr → Abschnitt 2 – Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gelten § 148 Absatz 1 und 2 sowie § 149 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Zu § 150: Neugefasst durch G vom 4. 4. 2016 (BGBl I S. 558) (1. 7. 2016).