Teil 2 – Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz → Abschnitt 5 – Marken als Gegenstand des Vermögens

Die §§ 27 bis 30 gelten entsprechend für durch Anmeldung von Marken begründete Rechte.