Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 1 – Eintragungsverfahren
(1) Der Anmeldetag einer Marke ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 32 Abs. 2
- 1.beim Patentamt
- 2.oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind.
(2) 1Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. 2Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, dass die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder dass absolute Schutzhindernisse der Eintragung entgegenstehen.
(3) Die Anmeldung einer Marke, die sämtliche Angaben nach § 32 Absatz 2 enthält, wird einschließlich solcher Angaben veröffentlicht, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen.
Zu § 33: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474), 12. 3. 2004 (BGBl I S. 390), V vom 31. 8. 2015 (BGBl I S. 1474) und G vom 4. 4. 2016 (BGBl I S. 558) (1. 7. 2016).