Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 1 – Eintragungsverfahren

Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 und 37 beschleunigt durchgeführt.

Zu § 38: Geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656).