Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 1 – Eintragungsverfahren
(1) Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Absatz 2 kann von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden.
(2) Der Widerspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Marke
- 1.
wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9,
- 2.
- 3.
wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 oder
- 4.
gelöscht werden kann.
Zu § 42: Geändert durch G vom 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656), 31. 7. 2009 (BGBl I S. 2521) und 4. 4. 2016 (BGBl I S. 558) (1. 7. 2016).