Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 4 – Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt

(1) Das Patentamt kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen.

(2) 1Bis zum Beschluss, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag anzuhören, wenn dies sachdienlich ist. 2Hält das Patentamt die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist es den Antrag zurück. 3Der Beschluss, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbstständig nicht anfechtbar.

(3) 1Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. 2Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. 3Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.