Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 5 – Verfahren vor dem Patentgericht
Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
- 1.einer der Beteiligten sie beantragt,
- 2.vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
- 3.das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.