Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 5 – Verfahren vor dem Patentgericht

(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht erhält ein Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung Verfahrenskostenhilfe.

(2) Im Übrigen sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden.

Zu § 81a: Eingefügt durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533).