Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 5 – Verfahren vor dem Patentgericht

(1) 1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen. 2§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. 3Im Verfahren vor dem Patentgericht gilt für die Gebühren das Patentkostengesetz, für die Auslagen gilt das Gerichtskostengesetz entsprechend.

(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zulässt.

(3) 1Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 2Über den Antrag entscheidet das Patentgericht.

Zu § 82: Geändert durch G vom 28. 10. 1996 (BGBl I S. 1546), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3656) und 19. 10. 2013 (BGBl I S. 3830).