Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
In den Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.