(1) § 4 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Februar 1995 (BGBl. I S. 192) geändert worden sind, wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In Absatz 1 wird die Angabe "§ 546" durch die Angabe "§ 535 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
  2. 2.
    In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912)," durch die Wörter "den §§ 557 bis 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

(2) Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1167), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 31 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "aus Mieten, Pachten und" durch die Wörter "aus Miet- und Pachtverträgen sowie" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 werden die Wörter "Miete oder Pacht" durch die Wörter "einem Miet- oder Pachtvertrag" ersetzt.

  2. 2.

    In § 40c Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "Miete oder Pacht" durch die Wörter "einem Miet- oder Pachtvertrag" ersetzt.

(3) Die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c wird das Wort "Pachtzinsforderungen" durch das Wort "Pachtforderungen" ersetzt.

  2. 2.

    In § 7 Abs. 3 werden die Wörter "des Miet- oder Pachtzinses" durch die Wörter "der Miete oder Pacht" ersetzt.

  3. 3.

    In § 8 Abs. 1 werden die Wörter "der Miet- oder Pachtzins" und die Wörter "den Miet- oder Pachtzins" jeweils durch die Wörter "die Miete oder Pacht" ersetzt.

  4. 4.

    § 19 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "Miet- und Pachtzinsen" durch die Wörter "Miete und Pacht" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Wörter "Miet- und Pachtzinsen" durch die Wörter "Miete und Pacht" ersetzt.

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        "Ist ein zu vermietender oder zu verpachtender Teil eines Grundstücks nicht vermietet oder verpachtet gewesen oder ist eine im Laufe des Rechnungsjahres fällig gewordene Miete oder Pacht in einer früheren Rechnung als Einnahme aufgeführt, so ist dies zu vermerken."

  5. 5.

    In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Miet- oder Pachtzinsen" durch die Wörter "Miete oder Pacht" ersetzt.

(4) In § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) wird die Angabe "§ 550b" durch die Angabe "§ 551" ersetzt.

(5) In § 7 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Nr. 1 der Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird das Wort "Pachtzinsen" jeweils durch das Wort "Pacht" ersetzt.

(6) § 10 der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In Absatz 3 Nr. 2 und 3 wird das Wort "Mietzinsforderung" jeweils durch das Wort "Mietforderung" ersetzt.
  2. 2.
    In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter "die Mietzins-, Pachtzins- oder sonstige Forderung," durch die Wörter "die Miet-, Pacht- oder sonstige Forderung," ersetzt.

(7) § 4 Abs. 2 der Preisklauselverordnung vom 23. September 1998 (BGBl. I S. 3043), die durch Artikel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  1.  

    "(2) Für Mietanpassungsvereinbarungen in Verträgen über Wohnraum gilt § 557b des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

(8) In § 2 Nr. 2 und in § 3 Abs. 1 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die durch die Verordnung vom 26. November 1999 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, werden die Wörter "zur Miete" jeweils durch die Wörter "zum Abschluss eines Mietvertrages" ersetzt.

(9) Die Anlage zu § 9 Abschnitt II der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I S. 2392), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Februar 1995 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In Buchstabe A laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe d und in Buchstabe C laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe d wird das Wort "Miete," jeweils durch das Wort "Mietvertrag," ersetzt.
  2. 2.
    In Buchstabe B laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe c werden die Wörter "Miete und Pacht," durch die Wörter "Miet- und Pachtvertrag," ersetzt.

(10) In § 1 Abs. 1 Satz 2 der DV-Berufsbildungszentren-Verordnung vom 31. Mai 1972 (BGBl. I S. 872) werden die Wörter "Miete von" durch die Wörter "auf Grund von Mietverträgen überlassenen" ersetzt.

(11) In § 9 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Nr. 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 3 § 45 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird das Wort "Pachtzinsen" jeweils durch das Wort "Pacht" ersetzt.

(12) § 32 der Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3009) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    "Zuschüsse und Kosten bei gemieteten Motorfahrzeugen".

  2. 2.

    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in entsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch bei gemieteten Motorfahrzeugen zulässig."