1.  

    § 1

(gegenstandslose Berlin-Klausel)

  1.  

    § 2

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten unbeschadet des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Geltung ist, tritt Artikel 1 mit dessen Außer-Kraft-Treten in Kraft. Das In-Kraft-Treten des Artikels 4 gemäß Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.