Abweichend von § 1 Absatz 1 und 2 kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2017 für die Meldung auch der von der Zollverwaltung hierfür bisher vorgesehene Vordruck verwendet und der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorgelegt werden.

Zu § 4: Eingefügt durch V vom 31. 10. 2016 (BGBl I S. 2494) (1. 1. 2017); der bisherige § 4 wurde § 5.