Das Personenstandsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 12 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

      1. "2.

        die Vor- und Familiennamen sowie Wohnort oder letzter Wohnort der Eltern der Ehegatten; ist ein Ehegatte nichtehelich, so wird sein Vater nur eingetragen, wenn er am Rande des Geburtseintrags des Ehegatten vermerkt ist; ist die Geburt des nicht ehelichen Ehegatten nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so wird der Vater eingetragen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung des Vaters in das Geburtenbuch vorliegen,".

    2. b)

      Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      "(3) Haben Ehegatten, die schon einmal miteinander verheiratet waren, erneut die Ehe geschlossen und ist für die frühere Ehe ein Familienbuch angelegt, so wird dieses Familienbuch fortgeführt."

  2. 2.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

      1. "1.

        die gemeinsamen ehelich geborenen Kinder der Ehegatten,

      2. 2.

        die durch nachfolgende Ehe ehelich gewordenen Kinder der Ehegatten,".

    2. b)

      Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "1Wird mit allgemein bindender Wirkung festgestellt, dass eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Eintragung des Kindes in das Familienbuch nicht bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen; das Gleiche gilt, wenn sich die Nichtehelichkeit des Kindes daraus ergibt, dass der Geburtseintrag des Kindes berichtigt, der Mann für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt oder sein Tod verspätet beurkundet worden ist."

  3. 3.

    Die Vorschriften der §§ 29, 29a werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

    "§ 29

    (1) Der Vater eines nicht ehelichen Kindes wird am Rande des Geburtseintrags vermerkt, sobald seine Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

    (2) 1Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung oder der Entscheidung zu übersenden. 2Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) zu übersenden.

    § 29a

    (1) 1Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung des Kindes können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. 2Die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

    (2) 1Zur Entgegennahme der Zustimmungserklärungen des Kindes und seines gesetzlichen Vertreters ist der Standesbeamte zuständig, der die Geburt des Kindes beurkundet hat. 2Ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West) zuständig.

    § 29b

    (1) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem nicht ehelichen Kinde wird auf Antrag der Mutter oder des Kindes am Rande des Geburtseintrags vermerkt, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, und wenn das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.

    (2) 1Dem Standesbeamten, der die Geburt des Kindes beurkundet hat, ist eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung zu übersenden. 2§ 29 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

    (3) Die Anerkennungserklärung und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können im Geltungsbereich dieses Gesetzes von denselben Stellen beurkundet werden, die eine Anerkennung der Vaterschaft beurkunden können."

  4. 4.

    In § 30 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte "wenn die Abstammung" die Worte "wenn außer in den Fällen der §§ 29, 29b die Abstammung".

  5. 5.

    Die Vorschrift des § 31 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

    "§ 31

    (1) 1Ist ein nichteheliches Kind durch nachfolgende Ehe seiner Eltern ehelich geworden, so ist die Legitimation in das Geburtenbuch einzutragen, sobald die Vaterschaft des Mannes anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. 2Die Eintragung ist ohne diese Voraussetzungen zulässig, wenn sich die Legitimation nach ausländischem Recht bestimmt und nach diesem Recht die Rechtswirkungen der Legitimation ohne vorherige Anerkennung oder rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft geltend gemacht werden können.

    (2) 1Kommt für die Legitimation die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht, so hat der Standesbeamte die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeizuführen, ob die Legitimation einzutragen ist. 2Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 48, 49 und 50 anzuwenden."

  6. 6.

    § 31a wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      "Das Gleiche gilt für die Erklärung, durch die ein an Kindes Statt angenommenes Kind dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hinzufügt."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 fällt das Wort "auch" weg.

  7. 7.

    § 61 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) 1In das Geburtenbuch wird bei dem Eintrag der Geburt eines nicht ehelichen, für ehelich erklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kindes auf Antrag des Kindes ein Sperrvermerk eingetragen. 2Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf nur Behörden, den Eltern und den Großeltern des Kindes, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem volljährigen oder verheirateten Kinde selbst eine Personenstandsurkunde erteilt oder Einsicht in den Eintrag gestattet werden; ist das Kind an Kindes Statt angenommen, so treten an die Stelle der Eltern und Großeltern die Wahleltern. 3Diese Beschränkung entfällt mit dem Tode des Kindes."

    2. b)

      Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      "(3) 1Trägt der Geburtseintrag einen Sperrvermerk und ist das Kind infolge Annahme an Kindes Statt im Familienbuch seiner Wahleltern eingetragen, so erhält auch der das Kind betreffende Eintrag im Familienbuch einen Sperrvermerk. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

  8. 8.

    In § 61a wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

    "3a. Abstammungsurkunden,".

  9. 9.

    § 62 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Worte "In die Geburtsurkunde werden aufgenommen" werden durch die Worte "In die Geburtsurkunde und in die Abstammungsurkunde werden aufgenommen" ersetzt.

    2. b)

      Folgender Absatz 2 wird angefügt:

      "(2) In der Geburtsurkunde werden, wenn das Kind an Kindes Statt angenommen worden ist, als Eltern nur die Wahleltern angegeben."

  10. 10.

    § 65 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Satz 1 erhält folgende Fassung:

      "1Ist ein Eintrag berichtigt worden, so sind in den Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken."

    2. b)

      In Satz 2 werden nach den Worten "ehelich geworden" ein Komma sowie die Worte "dass ein Kind für ehelich erklärt" eingefügt.

    3. c)

      Folgender Absatz 2 wird angefügt:

      "(2) In der Geburtsurkunde sind, wenn im Geburtenbuch ein Randvermerk eingetragen ist, nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken."

  11. 11.

    Nach § 69d wird folgende Vorschrift eingefügt:

    "§ 69e

    1Die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 262) und auf Grund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 458) übergebenen Personenstandsbücher stehen Personenstandsbüchern im Sinne dieses Gesetzes gleich. 2Soweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Personenstandsbuch gleich."