Abschnitt 2 – Patentanmeldungen; Patentverfahren

1Die Anmeldung (§ 34 des Patentgesetzes) und die Zusammenfassung (§ 36 des Patentgesetzes) sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich einzureichen. 2Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

Zu § 3: Geändert durch V vom 11. 5. 2004 (BGBl I S. 897) und 10. 12. 2012 (BGBl I S. 2630).