2. Unterabschnitt – Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben → I. – Leistungen an schwerbehinderte Menschen

Überschrift neugefasst durch G vom 29. 9. 2000 (BGBl I S. 1394).

(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn

  1. 1.
    sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfüllen,
  2. 2.
    sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen können und
  3. 3.
    die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.

Absatz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) 1Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt werden. 2Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und dem darauf folgenden Kalenderjahr abgesehen werden. 3Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für die Verzinsung.

(3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.

(4) Die §§ 17 bis 20 und die §§ 22 bis 27 sind zu Gunsten von schwerbehinderten Menschen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, entsprechend anzuwenden.

Absatz 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und V vom 16. 1. 2004 (BGBl I S. 77).