Dritter Abschnitt – Ausgleichsfonds → 1. Unterabschnitt – Gestaltung des Ausgleichsfonds

(1) 1Bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds sind die jeweils gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundes zu Grunde zu legen. 2Von ihnen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen abgewichen werden.

Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).

(2) Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Finanzierung der Ausgaben durch das Aufkommen an Ausgleichsabgabe gesichert ist.

(3) 1Überschreitungen der Ausgabeansätze sind nur zulässig, wenn

  1. 1.
    hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis besteht und
  2. 2.
    entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen.

2Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn

  1. 1.
    hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis besteht und
  2. 2.
    Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabeansätzen eingespart werden oder entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen.

3Die Entscheidung hierüber trifft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen mit dem Beirat.

Absatz 3 Satz 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046), V vom 24. 6. 2003 (BGBl I S. 1000), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).

(4) Bis zur bestimmungsmäßigen Verwendung sind die Ausgabemittel verzinslich anzulegen.