Dritter Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches → Erster Titel – Allgemeine Grundsätze

1Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuches, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. 2Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. 3Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Neugefasst durch G vom 13. 6. 1994 (BGBl I S. 1229). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2000 (BGBl I S. 1983).