Kapitel 6 – Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung

1Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der

  1. 1.

    Ausbildungsvermittlung,

  2. 2.

    Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder

  3. 3.

    Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.

2Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

Eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) (1. 8. 2016).