Kapitel 6 – Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung, datenschutzrechtliche Verantwortung
1Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich verarbeiten und nutzen zur Verbesserung der
- 1.
Ausbildungsvermittlung,
- 2.
Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
- 3.
Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.
2Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.
Eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) (1. 8. 2016).