Kapitel 7 – Statistik und Forschung

Überschrift geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854) und 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) (1. 8. 2016).

1Jede Agentur für Arbeit erstellt für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit eine Eingliederungsbilanz. 2§ 11 des Dritten Buches gilt entsprechend. 3Soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen, sind von der Bundesagentur andere Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden.

Satz 4, angefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), gestrichen durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) (1. 8. 2016).