Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld → Dritter Titel – Leistungsumfang
Das Kurzarbeitergeld beträgt
- 1.
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,
- 2.
für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
Zu § 105: Vgl. RdSchr. 09 f Tit. 6.1.