Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld → Dritter Titel – Leistungsumfang

Das Kurzarbeitergeld beträgt

  1. 1.

    für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent,

  2. 2.

    für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

Zu § 105: Vgl. RdSchr. 09 f Tit. 6.1.