Siebter Abschnitt – Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben → Erster Unterabschnitt – Grundsätze
Die allgemeinen und besonderen Leistungen richten sich nach den Vorschriften des Zweiten bis Fünften Abschnitts, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).