Dritter Unterabschnitt – Besondere Leistungen → Zweiter Titel – Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Unterstützter Beschäftigung und bei Grundausbildung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
- 1.
bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils der jeweils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf,
- 2.
bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 418 Euro monatlich; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 65 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 83 Euro monatlich,
- 3.
bei anderweitiger Unterbringung außerhalb eines Wohnheims oder Internats und Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung 184 Euro monatlich.
Absatz 1 Nummer 2 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475) (1. 8. 2016).
(2) Für einen behinderten Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird anstelle des Bedarfs nach Absatz 1 Nummer 2 ein Bedarf in Höhe von 218 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn
- 1.
er die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus in angemessener Zeit erreichen könnte oder
- 2.
für ihn Leistungen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch erbracht werden, die die Kosten für die Unterkunft einschließen.
Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2475) (1. 8. 2016).
(3) Bei Unterbringung in einem Wohnheim, Internat oder in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen ist ein Bedarf wie bei einer Berufsausbildung zugrunde zu legen.