Dritter Unterabschnitt – Besondere Leistungen → Dritter Titel – Teilnahmekosten für Maßnahmen
Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).
(1) 1Teilnahmekosten bestimmen sich nach den §§ 33, 44, 53 und 54 des Neunten Buches. 2Sie beinhalten auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung.
(2) Die Teilnahmekosten nach Absatz 1 können Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während der und im Anschluss an die Maßnahme einschließen.