Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Berechtigte

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Buches sind auch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (§ 12 Abs. 2 des Vierten Buches).

Geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).