Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Berechtigte

Auszubildende sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten und Teilnehmende an nach diesem Buch förderungsfähigen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sowie Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung.

Geändert durch G vom 10. 10. 2007 (BGBl I S. 2329) und 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).