Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Berechtigte
(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
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vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
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eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
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sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
Absatz 1 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).
(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).