Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Berechtigte

(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld

  1. 1.

    vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,

  2. 2.

    eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und

  3. 3.

    sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.

Absatz 1 Nummern 2 und 3 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).

(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).