Erster Abschnitt – Arbeitslosengeld → Achter Unterabschnitt – Verordnungsermächtigung und Anordnungsermächtigung

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen

  1. 1.

    zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen (§ 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4),

  2. 2.

    zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 138 Absatz 5 Nummer 2), und

  3. 3.

    zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 3.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).