Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Berechtigte

Berufsrückkehrende sind Frauen und Männer, die

  1. 1.

    ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen unterbrochen haben und

  2. 2.

    in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen.

Überschrift und erster Satzteil geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 1999 (BGBl I S. 1648) und 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2424) (1. 1. 2017).