Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Berechtigte

Träger sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

Geändert durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3443).